Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/33#abs-1 (1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls eine Ärztin oder ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/33#abs-2 (2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte, sie oder ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie sie oder ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die nach § 36 Absatz 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden, sie kann auch andere Beweise erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/33#abs-3 (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Aus dienstlichen Gründen kann bei Leiterinnen und Leitern und Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 33 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 26.06.2024 – 2 Ga 24/24
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 26 L 455/23
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- VG Arnsberg, 16.09.2020 – 2 K 9964/17
- VG Münster, 21.06.2022 – 4 K 2965/19
- VG Düsseldorf, 10.02.2025 – 13 L 3419/24
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.07.2026 – 13 K 1464/24Versetzung in den Ruhestand: Kein Berufen auf Mängel der Suchpflicht bei aktiver Vereitlung der Weiterbeschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.07.2026 – 6 B 1288/25Anwendung des Rechtsgedankens der Beweisvereitelung bei verweigerter Vorlage von Befundberichten zur amtsärztlichen Untersuchung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 16.01.2026 – 26 K 2763/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.